Tiroler Juristische Gesellschaft
 Statuten

 

Statuten der Tiroler Juristischen Gesellschaft vom 20. Novem-ber 2007

Name und Sitz

§ 1. (1) Der Verein führt den Namen „Tiroler Juristische Gesellschaft“. 

(2) Der Sitz des Vereins ist Innsbruck.

(3) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Tirol.

(4) Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Ausrichtung und Zweck

§ 2. (1) Der Verein ist parteipolitisch nicht gebunden und nicht auf Gewinn gerichtet.

(2) Sein Zweck ist die Förderung des Rechts und seiner Entwicklung in Theorie und Praxis auf wissenschaftlichem Niveau.

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

§ 3. (1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen

a)  Beratungen und Beschlüsse seiner Organe,

b) Veranstaltung von wissenschaftlichen Vorträgen, Abhaltung von gemeinsamen Besprechungen und Erörterungen, Mitteilung von literarischen Neuerscheinungen, neuen Entscheidungen und allem sonst Wissenswerten aus allen Fächern der Rechtswissenschaften, der Rechtspflege und der Gesetzgebung,

c)  Erstattung von Gutachten, Äußerungen und Vorschlägen sowie – wenn dies angezeigt erscheint – Herausgabe von Druckschriften über Fachgegenstände,

d)  Anlage einer Fachbibliothek, wenn dies angezeigt erscheint,

e)  Zusammenarbeit mit anderen gleichgerichteten Vereinen und Institutionen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a)  Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen,

b)  Vermögens- und Veranstaltungserträgnisse,

c) Einnahmen, Zuwendungen und Widmungen aller Art.

Arten der Mitgliedschaft

§ 4. (1) Die Mitglieder des Vereins teilen sich in

a)  ordentliche Mitglieder,

b)  außerordentliche Mitglieder,

c)  fördernde Mitglieder und

d)  Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Personen werden, welche die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, das Studium der Rechts-wissenschaften, des Wirtschaftsrechts oder eine verwandte akademische Ausbildung abgeschlossen haben.

(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können Personen werden, welche die Erfordernisse der ordentlichen Mitgliedschaft zwar nicht erfüllen, aber vermöge ihrer Berufstätigkeit oder ihres Bildungsganges eine ersprießliche Mitarbeit im Sinne des Vereinszwecks erwarten lassen.

(4) Fördernde Mitglieder des Vereins können Personen werden, welche bereit und in der Lage sind, für den Zweck des Vereins einzutreten und diesen – insbesondere durch Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrages – zu fördern.

(5) Ehrenmitglieder des Vereins können Personen werden, welche sich um den Vereinszweck oder den Verein selbst besondere Verdienste erworben haben.

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5. (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Abgabe der Beitrittserklärung schriftlich durch das Präsidium abgelehnt wird. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.

(3) Die Ehrenmitglieder werden durch Wahl in der Vollversammlung auf Grund eines Vorschlages des Präsidiums be- stimmt.

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6. (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a)  Tod, bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit,

b)  Austritt oder

c)  Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt durch das Vereinsmitglied kann nur zum Ende des Vereinsjahres schriftlich erfolgen. Die Austrittserklärung ist an das Präsidium zu richten.

(3) Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen,

a)  wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung durch das Präsidium mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages durch ein Jahr nach Fälligkeit im Rückstand bleibt; die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hievon unberührt;

b)  wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens des Mitgliedes. Gegen einen solchen Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen nach Zugang des schriftlichen Ausschlusses berufen. Über diese Berufung entscheidet die nächstfolgende Vollversammlung. Die Berufung ist beim Präsidium einzubringen.

Der Ausschluss eines Ehrenmitgliedes kann aus den in lit. b genannten Gründen von der Vollversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7. (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und etwaige Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

(2) Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wo- durch das Ansehen und Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und fördern-den Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Vereinsorgane

§ 8. (1) Die Organe des Vereins sind

a)  die Vollversammlung,

b)  das Präsidium,

c)  die Rechnungsprüfer,

d)  die Schlichtungsstelle.

(2) Sämtliche Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

(2) Eine ordentliche Vollversammlung findet alljährlich im Oktober, November oder Dezember statt.

(3) Eine außerordentliche Vollversammlung kann durch Beschluss des Präsidiums bei Bedarf einberufen werden. Das Präsidium hat auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder der Rechnungsprüfer die Einberufung bin- nen vier Wochen zu beschließen; dieser Antrag muss die Tagesordnung beinhalten.

(4) Die Einberufung der (ordentlichen oder außerordentlichen) Vollversammlung hat das Präsidium durch schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder vorzunehmen. Die Einladungen müssen mindestens acht Tage vorher unter Angabe der Zeit, Ort und Tagesordnung ergehen. Die Einladung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax ist der schriftlichen Einladung gleichgestellt.

(5) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, führt das an Jahren älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz.

(6) Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Juristische Personen als Vereinsmitglieder nehmen an der Vollversamm- lung durch einen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten teil. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Beschlüsse der Vollversammlung über Anträge auf Änderung der Statuten und auf Auflösung des Vereins er- folgen mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Sonstige Beschlüsse der Vollversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(9) Die Abstimmung erfolgt mündlich, bei Wahlen, wenn die Vollversammlung nicht eine andere Vorgangsart einstimmig beschließt, durch Stimmzettel.

(10) Nachstehende Verhandlungsgegenstände sind der Vollversammlung vorbehalten:

a)  Wahl und allfällige Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer,

b)  Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums, der Jahresrechnung und des Voranschlages für das nächste Vereinsjahr,

c)  Entlastung der Vereinsorgane,

d)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, allenfalls auch Beitrittsgebühren,

e)  Wahl von Ehrenmitgliedern,

f)  Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Präsidiums und über den Ausschluss von Ehrenmitgliedern,

e)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Verein und Rechnungsprüfer,

f)  Änderung der Statuten des Vereins,

g)  Auflösung des Vereins,

h)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

(11) Über die Verhandlungen der Vollversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden der Vollver- sammlung und vom Schriftführer beglaubigt wird. Die Einsicht in dieses Verhandlungsprotokoll ist jedem Mitglied des Vereins gestattet.

Präsidium

§ 10. (1) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere

a)  Abfassung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung des vergangenen Vereinsjahres sowie des Voranschlages für das nächste Vereinsjahr,

b)  Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlung,

c)  Verwaltung des Vereinsvermögens,

d)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern,

e)  Kooptierung ordentlicher Mitglieder als Präsidiumsmitglieder.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten als Stellvertreter des Präsidenten, dem Kassier, dem Schriftführer und höchstens sechs weiteren Präsidiumsmitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Vollversammlung auf drei Jahre gewählt und behalten ihre Funktion bis zur Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig. Als Mitglieder des Präsidiums können nur natürliche Personen aus den Reihen der Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(4) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 5) und Rücktritt (Abs. 6).

(5) Die Vollversammlung kann jederzeit einzelne Präsidiumsmitglieder oder das gesamte Präsidium entheben. Das Präsidium ist berechtigt, selbst die Enthebung solcher Präsidiumsmitglieder vorzunehmen, die durch längere Zeit ohne wichtige Gründe an der Präsidiumstätigkeit nicht teilnehmen. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitgliedes in Kraft.

(6) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt von ihrer Funktion erklären. Die Rücktrittserklärung einzelner Präsidiumsmitglieder ist an das Präsidium, die des gesamten Präsidiums an die Vollversammlung zu richten. Das Präsidium hat bei Rücktritt eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungs-unfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Vollversammlung einzube-rufen hat.

(7) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Auf Verlangen von wenigstens fünf Präsidiumsmitgliedern ist eine Präsidiumssitzung binnen drei Tagen anzuberaumen. Die Sitzungen des Präsidiums sind bei Anwesenheit des Präsidenten, in seiner Verhinderung des Vizepräsidenten, und von drei weiteren Präsidiumsmitgliedern beschlussfähig. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Den Vorsitz in den Präsidiumssitzungen führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt dem Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied.

(9) Das Präsidium ist verpflichtet, termingemäß die ordentliche Vollversammlung einzuberufen und ihr den Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Vereinsjahr vorzulegen. Das Präsidium ist verpflichtet, in dem in § 9 Abs. 3 vorgesehenen Falle die außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.

(10) Das Präsidium kann Vereinssektionen bilden. Es bestimmt deren Zahl und Wirkungskreis und bestellt deren Vorsitzende. Das Präsidium bestimmt seine Geschäftsordnung und die der Sektionen.

(11) Der Kassier ist für die ordnungsmäßige Buchführung und Geldgebarung des Vereins zuständig. Geschäftsführung

§ 11. (1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er leitet die Vollversammlung und die Sitzungen des Präsidiums. Er bzw. der Vizepräsident tragen für die Ausführung der statutengemäß gefassten Beschlüsse Sorge. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen, insbesondere auch gegenüber den Behörden. Schriftliche Ausfertigungen, die im Namen des Vereines ausgefertigt werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung des Vizepräsidenten, und des Schriftführers, im Falle seiner Verhinderung eines weiteren Präsidiums-mitgliedes. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Präsidenten genannten Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.

(3) Sollte die Einberufung einer Vollversammlung nicht tunlich sein, hat der Präsident in dringenden Fällen alles zu verfügen, was nach der Sachlage zum Nutzen des Vereines und der Mitglieder geboten erscheint. Hierüber hat er jedenfalls sofort dem Präsidium zu berichten und in der nächsten Vollversammlung die nachträgliche Genehmigung einzuholen.

Rechnungsprüfer

§ 12. (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ außer der Vollver-sammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ord-nungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlichtungsstelle

§ 13. (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schieds- gericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Prä- sidium binnen acht Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied der Schlichtungsstelle namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von acht Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungsstelle der ordentliche Rechtsweg offen.

Freiwillige Auflösung des Vereins

§ 14. (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen be-schlossen werden.

(2) Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigenden Vereinszwecks ist das verbleibende Vermögen einem der Förderung des Rechts und seiner Entwicklung in Theorie und Praxis dienenden gemeinnützigen Zweck im Sinne des §§ 34 ff BAO zuzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 15. (1) Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Funktionsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsträgers zum Ausdruck bringt.

Überleitungsbestimmung

§ 16. Die nach den Statuten vom 22.07.1968 gewählten Funktionsträger behalten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode ihre Funktion mit folgender Entsprechung:

Obmann …………………………….. Präsident 

Obmann-Stellvertreter ………….Vizepräsident 

Kassier……………………………….Kassier 

Schriftführer ……………………….. Schriftführer 

Vorstandsmitglied ……………….. Präsidiumsmitglied 

Rechnungsprüfer ………………… Rechnungsprüfer